Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung
Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung
Die Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung richtet sich an alle Anwender der Software, d.h. sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist jede natürliche Person, die die Software zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Erwerb der Software in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Die Lizenzvereinbarung gilt auch dann, wenn die Software in anderen Ländern als der Bundesrepublik Deutschland benutzt oder in anderen Ländern herunter geladen wird.
Präambel
Zwischen der independis information systems GmbH, Am Rathaus 7, 97270 Kist (nachfolgend „Lizenzgeber“) und Ihnen als Anwender (nachfolgend „Lizenznehmer“) wird der nachfolgende Lizenzvertrag über die von Ihnen im Rahmen der Bestellung im Online Shop des Lizenzgebers erworbenen Software „OPMONis“ geschlossen. Die Bestimmungen des Lizenzvertrages erkennen Sie mit dem Kauf der Software als verbindlich an.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die von Ihnen über den Online Shop des Lizenzgebers erworbene Software „OPMONis“ sowie die dazu gehörende Anwenderdokumentation in elektronischer Form, nachfolgend zusammenfassend als „die Software“ bezeichnet.
(2) Die Software wird Ihnen zur Nutzung auf Dauer überlassen, sofern es sich bei der überlassenen Softwareversion nicht um die Betaversion gemäß § 2 dieser Lizenzbestimmungen handelt.
§ 2 Betaversion
(1) Derzeit ist nur eine Betaversion der Software erhältlich. Die Betaphase dauert an bis zum 31.05.2016.
Die Nutzung der Betaversion der Software ist kostenfrei. Dennoch ist eine Nutzung nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Lizenzbestimmungen möglich und gestattet. Nach Ablauf der Betaphase wird die Betaversion systembedingt zur weiteren Verwendung gesperrt und steht zur Nutzung nicht mehr zu Verfügung. Die Ziffern 7 und 9 dieser Lizenzbestimmungen gelten ausdrücklich nicht während der Betaphase und nicht für die Betaversion.
(2) Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der Software in der Betaphase auf Ihre eigene Verantwortung erfolgt. Die Software befindet sich noch in der Entwicklungsphase, so dass zwar alle Funktionen vorhanden, die Software aber noch schwerwiegende Fehler aufweisen kann, die sich erst bei Nutzung im Rahmen der Betaphase zeigen können. Aus diesem Grund ist die Software während der Betaphase ausdrücklich nicht zum Produktiveinsatz geeignet. Die mit diesem Vertrag übertragenen Nutzungsrechte beschränken sich daher auf einen Einsatz rein zu Testzwecken und allein in einer Testumgebung, die keine Auswirkung auf reale Umgebungen oder eine reale Anwendung haben darf.
(3) Der Lizenznehmer sichert mit Nutzung der Betaversion zu, dass er diese nur zur Testzwecken und nicht in realer Umgebung oder in produktiver Phase nutzen wird. Eine darüber hinaus gehende oder abweichende Nutzung ist im Rahmen der Betaphase nicht von den Lizenzbestimmungen des Lizenzgebers gedeckt.
(4) Zur Nutzung der Betaversion wird kein Kaufvertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber geschlossen. Der Lizenznehmer ist vielmehr allein durch den Download der Betaversion berechtigt, diese im Rahmen dieser Lizenzbestimmungen mit den Einschränkungen dieser Bestimmung zu nutzen. Aus diesem Grund übernimmt der Lizenzgeber keiner Gewähr für die mangelfreie Nutzung der Software während der Betaphase.
(5) Dem Lizenznehmer stehen während der Betaphase keinerlei Ansprüche wegen Fehlern an der Software und dadurch verursachten Schäden zu, es sei denn, der Lizenzgeber handelt im Hinblick hierauf vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung für die Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers durch die Software während der Betaphase bleibt ebenso unberührt wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 3 Release
(1) Ab dem Zeitpunkt des Release gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung uneingeschränkt mit der Maßgabe, dass § 2 dieser Lizenzbestimmungen außer Kraft tritt. Im Rahmen der Betaphase zur Anwendung gebrachte Betaversionen der Software stellen ihre Funktion systembedingt zum 31.03.2015 ein.
(2) Nach der Veröffentlichung der Software und Beendigung der Betaphase gemäß § 2 dieser Lizenzbestimmungen steht Ihnen als Lizenznehmer für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Installation eine Demo-Version zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Nehmen Sie die Demo-Version der Software in Anspruch, dürfen Sie diese nicht über den festgelegten Testzeitraum hinaus nutzen, sofern Sie nicht vor Ablauf des Testzeitraums die Standardversion der Software vom Lizenzgeber erworben haben. Die Demo-Version wird systembedingt nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag der ersten Installation zur weiteren Nutzung gesperrt. Sämtliche mit der Demo-Version an Sie übertragenen Nutzungsrechte entfallen mit Ablauf des Testzeitraums.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Das vom Lizenzgeber gemäß diesem Vertrag dem Lizenznehmer gewährte Nutzungsrecht ist für eigene interne Zwecke des Lizenznehmers in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen bestimmt. Die Anzahl der einzelnen zur Nutzung der Software berechtigten Endbenutzer und/oder der Softwareinstallationen darf die Anzahl der im Zusammenhang mit der Bestellung des Lizenznehmers genannten Endbenutzer und/oder Installationen nicht übersteigen.
(2) Sie dürfen die Software auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie jedoch die Hardware, müssen Sie die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems aufgrund einer einfachen Lizenz ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchten Sie die Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen, müssen Sie eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ihnen vom Lizenznehmer umgehend mitgeteilt, sobald Sie diesem den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer bekannt gegeben haben. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
(4) Im Übrigen darf die Software nur vervielfältigt werden, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(5) Darüber hinaus dürfen Sie eine Vervielfältigung nur zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(6) Weitere Vervielfältigungen sind nicht gestattet.
(7) Eine Verbreitung der Software oder das öffentliche Zugänglichmachen der Software oder Teile hieraus in der Öffentlichkeit ist ebenso untersagt wie das Vermieten oder Verleasen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsrechte erlischt nicht nur Ihr Recht zur Nutzung, der Lizenzgeber behält sich darüber hinaus auch vor, gegen die Rechtsverletzung zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials nur dann auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, wenn der erwerbende Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch Ihnen gegenüber einverstanden erklärt.
(2) Sie müssen die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software müssen Sie diese dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar beim Lizenzgeber anzufordern.
(3) Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Programmnutzung.
(4) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch Ihnen gegenüber einverstanden erklärt. In diesem Fall müssen Sie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht Ihnen als dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(5) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere aber zum Zwecke der Fehlerbeseitigung, sofern die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze erfüllt sind.
(2) Die entsprechenden Handlungen im Sinne des vorstehenden Absatzes dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, wenn der Lizenzgeber die erforderliche Programmänderung nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Hierfür ist dem Lizenzgeber eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
(3) Sofern die genannten Handlungen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie vom Lizenznehmer oder in dessen Namen zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch nicht anderweitig veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Lizenzgeber erfragt werden können. Die Handlungen haben sich hierbei auf die Teile des Programms zu beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(4) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
§ 7 Gewährleistung/Mängelansprüche
(1) Der Lizenzgeber gewährleistet nach Ablauf der Betaphase gemäß § 2 dieser Bestimmungen, dass die Software auf Standard-Markencomputern und –Servern, die die Systemvoraussetzungen, die im Webshop des Lizenzgebers angegeben sind, erfüllen, ablauffähig ist. Der Lizenzgeber kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software mit anderen Programmen als den in den Systemvoraussetzungen genannten, kompatibel ist. Dies gilt insbesondere für neuere Versionen von Programmen.
(2) Ist der Lizenznehmer Verbraucher, gilt das Folgende: Mängel an der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Dokumentation werden vom Lizenzgeber innerhalb der Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren beginnend mit dem Abschluss des Downloadvorgangs nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Lizenznehmers durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer bleibt.
(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer gilt das Folgende:
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Lizenzgeber gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach dem Download schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Lizenznehmer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend mit dem Abschluss des Downloadvorgangs. Die Art der Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich nach Wahl des Lizenzgebers.
(4) Sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer gilt: Von der Begrenzung der Gewährleistungsfrist unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens des Lizenzgebers, seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, können Sie nach Ihrer Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 8 dieses Vertrages.
(6) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lizenzgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(7) Sollten Sie Teile der Software modifiziert haben oder nicht vom Lizenzgeber gelieferte Zusatzprogramme verwenden, erlischt das Gewährleistungsrecht, sofern der aufgetretene Mangel auf diese Umstände zurück zu führen ist.
§ 8 Haftung
(1) Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Dreifache des jeweiligen Kaufpreises sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(6) Der Kunde ist selbst für eine Datensicherung verantwortlich. Die Haftung des Lizenzgebers für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, sofern nicht eine zwingende Haftung entsprechend Absatz (4) dieser Ziffer vorliegt.
(7) Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lizenzgeber das Eigentum an der zur Verfügung gestellten Software bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Lizenzgeber das Eigentum an der zur Verfügung gestellten Software bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Ist der Lizenznehmer, der ein Unternehmer, so ist, ist er berechtigt, die Software im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt dem Lizenzgeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Der Lizenzgeber nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Lizenznehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Lizenzgeber behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(3) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Lizenznehmers gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lizenzgeber teilt dies dem Lizenznehmer ausdrücklich mit.
(4) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lizenzgeber erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Lizenznehmer angefertigten Programmkopien müssen dem Lizenzgeber übergeben oder gelöscht werden.
§ 10 Informationspflichten
Im Falle der Weiterveräußerung der Software sind Sieist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Pflegeleistungen
Pflegeleistungen für die Software, die keine Mängelbeseitigung darstellen, sind nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts, soweit nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S. des HGB, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Würzburg ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsregeln als unwirksam erweisen, bleibt davon die Wirksamkeit der Nutzungsregeln im Übrigen unberührt.